Durchsetzung der Ansprüche
Außergerichtlich werden die Ansprüche des Verletzten grundsätzlich zunächst im Wege der Abmahnung geltend gemacht. Mit der Prüfung der Angelegenheit und dem Verfassen der Abmahnung wird regelmäßig ein Rechtsanwalt beauftragt.
Neben dem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch kann mit der Abmahnung auch – soweit die Voraussetzungen vorliegen – der Beseitigungs-, (§ 97 Abs. 1), Vernichtungs- (§§ 98, 99) und Auskunftsanspruch und der Anspruch auf Geldentschädigung geltend gemacht werden.
Weitere Informationen finden Sie hier: Urheberrechtliche Ansprüche
Mit der Abmahnung wird auch regelmäßig der Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gefordert. Der Verletzte hat einen Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Gebühren aus § 97a UrhG, soweit die Abmahnung begründet ist.
Dieser Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren ist auf 100,- € beschränkt, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt.
Reagiert der Verletzer auf die Abmahnung nicht, so kann der Unterlassungsanspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen im einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich durchgesetzt werden. Hierfür muß die Angelegenheit eilbedürftig sein.
Ansonsten besteht – auch für die über den Unterlassungsanspruch hinausgehenden Ansprüche – die Möglichkeit den normalen Klageweg zu beschreiten, um die Ansprüche des Verletzten gerichtlich durchzusetzen.
