Recht am eigenen Bild

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Ein Nebengebiet des Urheberrechts ist das Kunsturhebergesetz (KUG).
Dieses Gesetz schützt das Recht am eigenen Bild.

Schutzgegenstand ist das Bildnis. Ein Bildnis liegt u.a. dann vor, wenn eine Person der Hauptgegenstand der Fotografie darstellt.

Wird ein solches Bildnis ohne Einwilligung des Abgebildeten verwendet - z.B. zu Werbezwecken - so sieht das KUG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Unterlassungs-, Schadensersatz und ggf. Entschädigungsansprüche vor.

Diese Ansprüche können zunächst außergerichtlich im Wege der Abmahnung geltend gemacht werden.

Regiert der Verwender des Bildnisses auf die Abmahnung nicht, so besteht ggfs. die Möglichkeit, im Eilverfahren den Unterlassungsanspruch kurzfristig gerichtlich durchzusetzen. Die weiteren Ansprüche werden dann im Wege der Klage gerichtlich durchgesetzt.

Haben Sie eine Abmahnung wegen der Verwendung eines Bildnisses erhalten haben, sollten Sie diese nicht ignorieren, sondern auf jeden Fall reagieren.

Rufen Sie an oder senden Sie eine eMail - ich berate Sie gerne.