Übertragung von Nutzungsrechten / Urhebervertragsrecht

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Das Urheberrecht an sich ist nicht übertragbar; allerdings hat der Urheber die Möglichkeit, die Nutzungsrechte an seinem Werk an einen und/ oder mehrere Dritte zu übertragen. So kann der Dritte das Werk z.B. wirtschaftlich nutzen.
Der Urheber kann den Umfang – z.B. zeitlich, räumlich, die Nutzungsarten betreffend – bestimmen und überträgt die Nutzungsrechte allein in dem Umfang, in dem er es wünscht. Nutzungsrechte, die nicht vom Urheber übertragen werden, verbleiben grundsätzlich bei diesem.

Nach dem Gesetz verbleibt das Urheberrecht soweit wie möglich bei dem Urheber; der Vertragspartner erwirbt im Zweifel nur die Rechte, die im Rahmen des Vertragszwecks notwendig sind.

Die Möglichkeit der Übertragung von Nutzungsrechten ist im Urhebergesetz (UrhG) in § 31 geregelt: siehe Lizenzverträge

Das Gesetz sieht die Möglichkeit des Urhebers vor, einfache oder auch ausschließliche Nutzungsrechte zu übertragen.

Einfache Nutzungsrechte:
Der Urheber kann ein einfaches Nutzungsrecht für dieselbe Nutzungsart einer unbeschränkt großen Zahl von Dritten einräumen. Diese Personen haben nebeneinander dann das Nutzungsrecht.

Ausschließliche Nutzungsrechte:
Das ausschließliche Nutzungsrecht kann der Urheber für eine jeweilige Nutzungsart eines Werks nur einmal vergeben. Es können jedoch mehrere ausschließliche Nutzungsrechte bestehen bzw. vergeben werden, wenn es sich um unterschiedliche Nutzungsarten handelt (z.B. die die Bühnenaufführung und die Verfilmung).

Nutzungsrechte werden im Urhebervertragsrecht in der Regel vertraglich übertragen; man spricht oft von Lizenzverträgen.

Weitere Informationen finden Sie hier: Lizenzverträge