Urheberrecht im Überblick
Das Urheberrecht (UrhG) besteht von Gesetzes wegen - der Urheber genießt den Schutz des Urheberrechts ohne, daß es einer Eintragung in ein Register bedarf.
Wichtig ist allerdings, daß der Urheber auch sein Urheberrecht in einem möglichen gerichtlichen Verfahren beweisen kann. Das Urheberrecht spricht dem Schöpfer eines Werks das Recht zu, allein über dessen Verwendung, Vervielfältigung und anderweitige Nutzung zu entscheiden. Ausschließlich der Urheber entscheidet, wann wie, wo und wie oft sein Werk von wem verwendet werden darf – und zu welchem Preis.
Er kann Dritten die Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen. Er hat die Möglichkeit, mehreren Dritten sogenannte einfache Nutzungsrechte einzuräumen; er kann aber auch einem einzigen Dritten die ausschließlichen Nutzungsrechte einräumen.
Im letzteren Fall hat ausschließlich dieser Dritte das Recht, daß Werk in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen. Neben der Anzahl der Nutzer kann der Urheber auch den Umfang der Nutzungsrechte bestimmen.Er kann allerdings entscheiden, daß er gar keine Nutzungsrechte an Dritte übertragen möchte. In diesem Fall ist allein ihm gestattet, das Werk zu nutzen und zu verwerten.
Nutzt ein Dritter ohne Einwilligung des Urhebers das Werk, so löst dieses Verhalten u.a. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Urhebers aus.
Mehr dazu finden Sie hier:
- Urheberrechtliche Ansprüche
- Durchsetzung der Ansprüche
