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Urheberrechtliche Ansprüche - Seite 2
Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung zwei weitere Möglichkeiten der Schadensberechnung ermöglicht: Der Schaden kann auch in Form des vom Verletzer mit der Verletzungshandlung erzielten Gewinns oder in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden.
Der Verletzte muß sich allerdings für eine der Schadensermittlungsmethoden entscheiden. Bei fehlendem Urhebervermerk erhöht sich der Schadensersatzanspruch um 100 %.
Im Gegensatz zu dem Unterlassungsanspruch ist der Schadensersatzanspruch verschuldensabhängig. Das bedeutet, daß der Verletzer Schadensersatz leisten muß, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat; ist ihm kein Verschulden vorzuwerfen, ist er nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
In Anlehnung an das Schmerzensgeld besteht ggfs. für die Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens. Es handelt sich dabei um eine Geldentschädigung wegen eines Schadens, der durch die Verletzung rein ideeller Interessen entsteht, nicht um einen Vermögensschaden.
Schließlich kann die Rechtsverletzung zu einer fortdauernden Störung oder Gefährdung der Rechte des Urhebers führen; eine solche ist in manchen Fällen durch ein Unterlassen nicht ausgeräumt. Aus diesem Grund gesteht das Gesetz dem Verletzten einen Beseitigungsanspruch zu.
Der Urheber kann im Rahmen des Beseitigungsanspruchs z.B. die Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 UrhG) oder die Beseitigung der Entstellung seines Werkes (§ 14 UrhG) verlangen.