Urheberrechtliche Ansprüche - Seite 3

Soweit verhältnismäßig, besteht auch ein Vernichtungsanspruch, § 98 UrhG. Der Vernichtungsanspruch bezieht sich auf die im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Vervielfältigungsstücke und auch auf Vorrichtungen, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.

Regelmäßig werden die Ansprüche des Urhebers zunächst im Wege der Abmahnung geltend gemacht; hierfür wird oftmals ein Rechtsanwalt beauftragt, der direkt auch die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltkosten verlangt. Dieser Erstattungsanspruch des Urhebers ergibt sich aus § 97a UrhG; für einige gesetzlich ausdrücklich geregelte Fälle (erstmalige Abmahnung, einfach gelagerter Fall, eine nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs) hat der Gesetzgeber diese Erstattungspflicht auf 100,- € beschränkt.

Ist die Abmahnung begründet, so sind die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich verschuldensunabhängig zu erstatten. Mit der Abmahnung wird außerdem auch immer die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Es ist ratsam, diese nicht ohne anwaltlichen Rat abzugeben.

Wichtig ist zu prüfen, ob der In-Anspruch-Genommene als Verletzer oder als Störer haftet. Als Störer besteht grundsätzlich nur eine Haftung auf Unterlassung und Erstattung der Abmahngebühren, nicht jedoch auf Erfüllung verschuldensabhängiger Ansprüche.

Der Störer hat – im Gegensatz zum Verletzer – die verletzende Handlung nicht selbst vorgenommen; er hat allerdings einen Zustand/ eine Situation geschaffen, die zu der Verletzungshandlung geführt bzw. diese ermöglicht hat.