Urheberrechtliche Ansprüche
Die Ansprüche bei Verletzungen von Urheberrechten sind in §§ 97ff UrhG geregelt: Zu nennen sind hier der Beseitigungs-, Unterlassungs-, Schadensersatz- (§ 97 Abs. 1), Vernichtungs- (§§ 98, 99) und Auskunftsanspruch.
Je nach Interessenlage sind zunächst der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch die wichtigsten Ansprüche.
Der Unterlassungsanspruch führt dazu, daß sich der Verletzer der Urheberrechte für die Zukunft strafbewehrt zu verpflichten hat, die verletzende Handlung zu unterlassen. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig, das bedeutet, es ist unerheblich, ob der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig die Rechte des Urhebers verletzt hat.
Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruches ist für die Durchsetzung der weiteren Ansprüche, insbesondere des Auskunftsanspruches wichtig. Der Verletzer muß Auskunft über den Umfang der verletzenden Handlung erteilen.
Anhand dieser Auskunft kann der Schadensersatzanspruch beziffert werden. Allgemein hat der Verletzer nach den zivilrechtlichen Grundsätzen den konkreten Schaden zu erstatten; er hat den Verletzten so zu stellen, wie er stünde, wenn die Verletzungshandlung nicht vorgenommen worden wäre. Diesen konkreten Schaden konkret darzulegen und zu beweisen, ist oftmals schwierig, wenn nicht gar unmöglich.
