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Verteidigung gegen urheberrechtliche Ansprüche
Insbesondere, wenn es sich bei dem Abgemahnten um einen Unternehmer handelt, sollte eine Abmahnung nicht unbeantwortet bleiben. Der Abmahnende kann ohne weitere Kommunikation nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist gerichtliche Schritte einleiten.
Hat der Abgemahnte die Verletzungshandlung nicht oder nicht selbst begangen, so ist es ratsam, dies dem Abmahnenden mitzuteilen. Ist dem Abgemahnten die Verletzung nicht zuzurechnen, haftet er nicht, hat er eine Ursache gesetzt, aber die Verletzungshandlung nicht selber vorgenommen, haftet er nur beschränkt als Störer.
Siehe hierzu auch: Urheberrechtliche Ansprüche
Je nach Sachlage kann es sinnvoll sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahngebühren und den geforderten Schadensersatz zu zahlen. Es ist jedoch nicht ratsam, die Unterlassungserklärung abzugeben, die der Abmahnung beigefügt ist; auch sollte die Höhe der Abmahngebühren und des Schadensersatzes von einem Rechtsanwalt überprüft werden.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung abzugeben, allerdings die Abmahngebühren und/ oder den geforderten Schadensersatz nicht oder nicht in voller Höhe zu zahlen. Dann muß die Frage nach der Angemessenheit der Abmahngebühren und/ oder des Schadensersatzes gerichtlich geklärt werden, wenn sich der Abmahnende zur Klageerhebung entschließt.
Entscheidet sich der Abgemahnte sowohl gegen die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch gegen die Leistung von Zahlungen, so muß er damit rechnen, daß der Unterlassungsanspruch ggfs. Im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt wird und die weiteren Ansprüche im Wege der Hauptsacheklage durchgesetzt werden.
Es kann sinnvoll sein, eine Schutzschrift einzureichen, um zu versuchen, den Erlaß der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu verhindern.